Satzung

§ 1
Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutscher SanOA“, nachfolgend Verein genannt.

Der Verein führt den Namen „Deutscher SanOA“, nachfolgend Verein genannt. Der Verein wurde am 12.01.1991 in Köln gegründet und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn unter der Nr.: 43 VR 9514 eingetragen worden. Er führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“ im Namen.
Der Verein hat seinen Sitz in

Neckarstraße 2a
53175 Bonn.

§ 2
Zweck

Aufgabe des Vereins ist die Interessenvertretung der Sanitätsoffiziere auf Zeit sowie der Sanitätsoffizieranwärter. Dieser Vereinszweck wird durch die Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen erreicht.
Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Repräsentation des Berufsbildes des Sanitätsoffizieranwärters und des Sanitätsoffiziers auf Zeit in der Öffentlichkeit.

  • Durchführung von berufsfördernden Veranstaltungen.

  • Zusammenarbeit mit den Organen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr.

  • Zusammenarbeit mit anderen Fachgesellschaften. Förderung von Kameradschaft.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Einzelheiten in der Verfolgung dieser Ziele und Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung (GO) geregelt. Des Weiteren gelten die Beitrags-, Abrechnungs-, Wahl- und Ehrungsordnung.

§3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Ausübung der aktiven Mitgliedschaft ist ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten, die sich im Status eines Sanitätsoffizieranwärters, Sanitätsoffiziers auf Zeit befinden. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden; Sie unterstützen durch ihren Beitrag die Ziele des Vereins, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein aktives oder passives Wahlrecht.
Durch ihre Eintrittserklärung erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereins an und übernehmen alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.
Aktive Mitglieder, die die Voraussetzungen der aktiven Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen, wechseln in den Status eines fördernden Mitglieds. Statusänderungen sind unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt des Mitglieds

  • Tod des Mitglieds

  • Auflösung bei juristischen Personen

  • Ausschluss

Die Austrittserklärung eines Mitglieds wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam, wenn der Austritt mindestens 1 Monat vor Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird.

Durch einen Drei-Viertel-Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, nach Gewährung von ausreichendem rechtlichem Gehör, kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder trotz Mahnung mit fälligen Beitragszahlungen mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt.
Jeder drohender Ausschluss, wegen gröblichem Verstoß gegen die Vereinsinteressen, ist dem Aufsichtsrat unverzüglich mitzuteilen. Im Falle von Widerspruch durch das Mitglied gegen den Ausschluss hat der Aufsichtsrat, binnen eines Monates, nach beidseitigem Gehör endgültig über den Ausschluss zu entscheiden. Einem Widerspruch kann nur innerhalb des ersten Monates nach erfolgtem Ausschluss stattgegeben werden.

§ 5
Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie / Vereinigung deutscher Sanitätsoffiziere

Es besteht mit der Unterzeichnung des Kooperationsvertrages vom 30.03.2007 eine Kooperation zwischen dem Deutschen SanOA e.V. und der DGWMP. Ziel der Kooperation ist eine Intensivierung und Vertiefung der Möglichkeiten bei der gemeinsamen Ausgestaltung der satzungsgemäßen Aufgaben beider Vereine.

Die Möglichkeit einer Doppelmitgliedschaft in beiden Vereinen wurde im Rahmen der Kooperation vereinbart. Diese gestaltet sich folgendermaßen aus:

  • Tritt ein SanOA / SanOffz (bis 32 Jahre) an einen der beiden Vereine wegen einer Mitgliedschaft heran, erhält er einen Antrag auf Doppelmitgliedschaft und akzeptiert mit seiner Unterschrift die Satzung beider Vereine. Er hat von nun an Rechte und Pflichten beider Vereine. Er zahlt den jeweils aktuellen Jahresbeitrag des SanOA e.V. auf das Konto des SanOA e.V. und ist kostenfreies Mitglied der DGWMP.

  • Doppelmitglieder, die 32 Jahre alt werden, werden darauf hingewiesen, dass sie in dem Jahr nach dem 32. Geburtstag den jeweils aktuellen Jahresbeitrag der DGWMP an diese zu zahlen haben unter Beibehaltung der nunmehr kostenfreien Mitgliedschaft im SanOA e.V

  • Mitglieder, die der Beitragsänderung widersprechen, können Mitglied des SanOA e.V. bleiben, verlieren damit aber die Mitgliedschaft in der DGWMP

  • Mitglieder können der Doppelmitgliedschaft widersprechen.

  • Zum 31.12.2007 ordentliche Mitglieder des SanOA e.V. über 32 Jahre erhalten zum Ende 2007 ein Schreiben, welches dem o. g. Hinweis entspricht (mit Option des Widerspruchs).

  • Mitglieder der DGWMP, die SanOA oder aktive deutsche Sanitätsoffiziere und jünger als 32 Jahre sind, sind bei fehlendem Widerspruch ebenfalls ab 1.1.2008 Doppelmitglied in beiden Vereinen. Auch sie zahlen ab 1.1.2008 den aktuellen Jahresbeitrag auf das Konto des SanOA e.V.

Die Wahl der Delegierten der Gruppe Deutscher SanOA e. V. und junge SanOffz zur Hauptversammlung (HV) der DGWMP e. V.:

Gemäß der Kooperationsvereinbarung des Dt. SanOA e.V. mit der DGWMP e.V. ist der Dt. SanOA e.V. zur Entsendung einer festgelegten Anzahl (pro 70 Mitglieder ein/e Delegierte/r) stimmberechtigter Delegierter zur Hauptversammlung der DGWMP e.V. berechtigt. Die Auswahl der Besetzung der Delegiertenposten erfolgt durch den Vorstand. Die Abstimmung im Vorstand hat mit einfacher Mehrheit zu erfolgen. Über die vorgeschlagenen Delegierten kann kumuliert abgestimmt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, seine Mitglieder mit angemessenem zeitlichem Vorlauf über die Möglichkeit zu informieren, als Delegierte an der Hauptversammlung der DGWMP e.V. teilnehmen zu können. Bei einem kurzfristigen Ausfall eines oder mehrerer Delegierter hat der Vorstand durch Wahl mit einfacher Mehrheit die entsprechende Anzahl Ersatzdelegierter zu bestimmen und an die DGWMP e.V. zu melden.

§ 6
Höhe und Verwendung der Mitgliedsbeiträge

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dazu wird eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Daneben sind materielle und ideelle Spenden ausdrücklich erwünscht.

Das aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden gebildete Vereinsvermögen dient der Verwirklichung der Ziele des Vereins.

Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand im Rahmen des jährlichen Haushaltsbudgets, welches auf der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle aktiven Mitglieder des Vereins haben das Recht:

  • allen Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten.

  • das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

Die Mitglieder verpflichten sich:

  • für die Ziele und Aufgaben des Vereines aktiv einzutreten.

  • ihren Beitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten.

  • Änderungen ihrer persönlichen Daten der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.

§ 8
Organe

Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung

  • Standortvertreterversammlung

  • Vorstand

  • Aufsichtsrat

§9
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens 4 Wochen zuvor in digitaler Schriftform per E-Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins ein. Die Einladung hat die die Tagesordnung zu enthalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 25% der Standortvertreter, 20% der eingeschriebenen Mitglieder, der Aufsichtsrat oder der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss nach eingegangenem Antrag spätestens nach einem Monat erfolgen. In diesem Fall verkürzt sich die oben genannte Einladungsfrist auf 2 Wochen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich spätestens 14 Tage vor der einberufenen Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Bei der Beschlussfassung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Abstimmungen erfolgen offen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Wahlen erfolgen geheim; sie können offen erfolgen, wenn niemand widerspricht. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Das genaue Verfahren der Wahlen regelt die Wahlordnung.

Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie der Beisitzer.
  • Wahl von 2 Kassenprüfern und 2 Vertretern für das laufende Geschäftsjahr.
  • Wahl des Aufsichtsrates
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes, des Jahresberichts, des Kassenberichts, des Berichts der Kassenprüfer.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Beschluss von Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder.
  • Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses.

Der Aufsichtsrat leitet die Mitgliederversammlung. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift des Protokolls ist an die einzelnen Organe und die Geschäftsstelle zu versenden.

§ 10
Die Standortvertreterversammlung

Die Standortvertreterversammlung ist die indirekte Vertretung der Sanitätsoffizieranwärter und der Sanitätsoffiziere auf Zeit in den Standorten und Bundeswehrkrankenhäusern. Eine solche Standortvertreterversammlung hat mindestens zweimal im Jahr statt zu finden. Der Standortvertretersprecher beruft die Standortvertreterversammlung mindestens 4 Wochen zuvor in digitaler Schriftform per E-Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins ein.

Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

  1. Strukturierung der inhaltlichen Arbeit im Verein
  2. Diskussionsforum für inhaltliche Belange des Vereins
  3. Bindeglied zwischen Vorstand und Mitgliedern

In der Standortvertreterversammlung werden die Mitglieder der Standorte und Bundeswehrkrankenhäuser durch ihren Standortvertreter oder den stellvertretenden Standortvertreter repräsentiert. Jeder Standort hat eine Stimme. Ein Standortvertreter kann nur für seinen Standort stimmen. Näheres regelt die „Geschäftsordnung der Standortvertreterversammlung“.

Standortvertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Näheres regelt die Abrechnungsordnung.

Der Standortvertreter und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Tritt ein Standortvertreter von seinem Amt zurück, rückt der Stellvertreter automatisch auf dessen Posten nach. Die Amtszeit beträgt von diesem Zeitpunkt ein Jahr. Ein neuer Stellvertreter kann für diesen Zeitraum gewählt werden. Sollte kein Standortvertreter gewählt werden oder keine Wahl zustande kommen, kann auf Antrag ein Standortvertreter als kommissarischer Standortvertreter durch den Vorstand eingesetzt werden. Legt der Stellvertreter sein Amt nieder, kann bei nächster Gelegenheit ein neuer Stellvertreter für die Amtszeit des Standortvertreters gewählt werden.

Ein Standortvertreter kann vorzeitig abgesetzt werden, wenn in einem Misstrauensvotum mindestens 2/3 der Mitglieder eines Standortes gegen den Standortvertreter stimmen. Ein solches Anliegen muss unverzüglich der Geschäftsstelle mitgeteilt werden.
Die Standortvertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Standortvertretersprecher, sowie einen Stellvertreter. Beide Ämter werden in getrennten Wahlgängen für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Tritt ein SVV-Sprecher von seinem Amt zurück, rückt der Stellvertreter automatisch auf dessen Posten nach. Die Amtszeit beträgt von diesem Zeitpunkt ein Jahr. Ein neuer Stellvertreter kann für diesen Zeitraum gewählt werden. Legt der Stellvertreter sein Amt nieder, kann auf der nächsten SVV ein neuer Stellvertreter für die verbleibende Amtszeit des SVV-Sprechers gewählt werden.

Das genaue Verfahren der Wahlen regelt die Wahlordnung.

Der SVV-Sprecher und sein Stellvertreter haben Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen. Näheres regelt die Abrechnungsordnung.

Als offizieller Vertreter der Mitglieder am Standort tritt der Standortvertreter im Umkehrschluss auch als Repräsentant des Vereins auf und darf durch sein Verhalten und seine Äußerungen weder dem Ansehen der Mitglieder noch des Vereins schaden. Ist ein Mitglied oder Gremium des Vereins der Ansicht, dass ein Standortvertreter dem Ansehen der Mitglieder oder des Vereins geschadet hat, kann es in einem begründeten Antrag, in schriftlicher Form beim Vorstand, die Amtsenthebung eines Standortvertreters beantragen. Über diesen Antrag Stimmen der Aufsichtsrat, der Vorstand und die Standortvertretersprecher ab. Es gelten die Beschlussmehrheiten der jeweiligen Organe. Es müssen alle beteiligten Organe dem Antrag auf Amtsenthebung zustimmen.

§ 11
Der Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht mindestens aus:

dem Vorsitzenden
dem Finanzreferenten
und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB sind:

Der Vorsitzende,
ein stellvertretender Vorsitzender,
der Finanzreferent.

Bei Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit weniger als 2.500,-€ belasten oder verpflichten, ist die Vertretung durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne  § 26 (2) BGB notwendig. Bei Verpflichtungen von 2.500,-€ bis 5.000,-€ bedarf es der Vertretung des gesamten Vorstandes im Sinne § 26 (2) BGB. Zur rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Vereins über den Betrag von 5.000,-€ hinaus benötigt der Vorstand im Sinne § 26 (2) BGB zusätzlich die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mehrfache Wahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode führen die Vorstandsmitglieder ihre Ämter bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl fort.
In seiner ersten gemeinsamen Sitzung gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung und erarbeitet einen Ressortverteilungsplan, der an die Geschäftsstelle zu senden ist. Beschlussfähigkeit ist bei mindestens vier anwesenden Vorstandsmitgliedern gegeben. Änderungsanträge der Geschäftsordnung müssen Bestandteil der Tagesordnung sein und eine 2/3 – Mehrheit im Vorstand finden. An den Sitzungen des Vorstandes kann ein Vertreter des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilnehmen.

Den Mitgliedern des Vorstandes werden nach Prüfung die getätigten Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Pflichten entstehen, erstattet. Näheres regelt eine Abrechnungsordnung, welche vom Vorstand erarbeitet und vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Die Abrechnungsordnung ist dem Aufsichtsrat zuzusenden und tritt in Kraft, wenn der Aufsichtsrat nicht binnen 4 Wochen, widerspricht.

Ein Repräsentant der DGWMP aus Präsidium oder Präsidialbeirat, das gleichzeitig aktives Mitglied im SanOA e.V. sein muss, nimmt stimmberechtigt an den Vorstandssitzungen teil. Entspricht dieser Repräsentant nicht dieser Voraussetzung, hat er nur beratende Stimme.

Tritt der Vorsitzende von seinem Amt zurück, übernimmt der Stellvertreter dieses Amt für die restliche Amtsdauer. Ein neuer Stellvertreter kann für diesen Zeitraum aus dem Kreise des verbleibenden Vorstandes gewählt werden.
Tritt der stellvertretende Vorsitzende zurück, wird aus den restlichen Vorstandsmitgliedern ein neuer Stellvertreter für die restliche Amtszeit gewählt. Gegen den Vorstand als gesamtes und gegen einzelne Vorstandsmitglieder kann von der Mitgliederversammlung ein Misstrauensvotum gestellt werden. Dazu bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. In diesem Fall werden die abgewählten Ämter direkt per Neuwahl gewählt. Tritt der Finanzreferent oder ein anderes Vorstandsmitglied zurück, wird das Amt bei der nächsten Mitgliederversammlung neu gewählt.

§ 12
Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat berät die Organe des Vereins bei der Erfüllung der Vereinsgeschäfte und ist ausschließlich der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.

Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:

  • Beratung des Vorstandes im Rahmen satzungsmäßiger und gesetzlicher Bestimmungen.

  • Vorlage eines Jahresberichtes vor der Mitgliederversammlung

  • Sachgerechte Prüfung von an den Aufsichtsrat gerichteten Berufungen und Anträgen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Aufsichtsrat für die Dauer von drei Jahren. Der Aufsichtsrat bleibt bis zur Wahl eines neuen Aufsichtsrates im Amt.

Der Aufsichtsrat besteht aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Bei der ersten Versammlung gibt sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung, welche an die Geschäftsstelle zu senden ist.

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlussfähigkeit ist bei mindestens drei anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern gegeben. Änderungsanträge der Geschäftsordnung müssen Bestandteil der Tagesordnung sein und eine 2/3 – Mehrheit im Aufsichtsrat finden.

Bei Bedarf oder auf Antrag hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates eine Sitzung einzuberufen. Er hat diese zu leiten.

An den Sitzungen des Aufsichtsrates kann ein Vertreter des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Aufgaben entstehen. Näheres regelt die Abrechnungsordnung des Vereins.

§ 13
Arbeitsgruppen/ Beauftragungen

Zur Bewältigung besonderer Vereinsaufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen. Die Arbeitsgruppen wählen ihren Sprecher selbst. Die Sprecher der Arbeitsgruppen können bei Bedarf an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. Der Vorstand kann durch ein Mitglied in der Arbeitsgruppe vertreten werden.

Für besondere Fachgebiete können vom Vorstand Beauftragte berufen werden. Ihnen kann die Erledigung genau begrenzter Aufgaben übertragen werden.

Im Rahmen dieser Aufgaben entstehende Kosten können durch den Verein übernommen werden. Näheres regelt die Abrechnungsordnung.

§ 14
Beurkundung

Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich abzufassen, vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und an die anderen Organe des Vereins weiterzuleiten. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern digital zugänglich zu machen mit Hinweis im Mitgliederbrief auf die Zugänglichkeit der Vollfassung. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von 12 Wochen nach Versand der Protokolle kein Einspruch beim Aufsichtsrat erhoben wird. Wird Einspruch erhoben, so entscheidet die folgende Mitgliederversammlung. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Protokoll beizufügen.

§ 15
Ehrungen

Die Art und Weise, sowie Voraussetzungen und Durchführung von Ehrungen werden in einer gesonderten Ehrungsordnung geregelt.

§ 16
Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Hierzu ist die geplante Satzungsänderung im Wortlaut mit einer schriftlichen Begründung zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Änderungen des Vereinszweckes bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.

Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen und anzumelden. Den Mitgliedern ist hierüber unverzüglich, spätestens jedoch bei der nächsten Mitgliederversammlung, Mitteilung zu machen.

§ 17
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3-Mehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Absicht, den Verein aufzulösen muss in der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung angekündigt werden.

Bei Auflösung des Vereins sind zunächst alle Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Bonn abzulösen und ggf. durch die Stadt überlassene Gebäude und Gegenstände zurückzugeben. Darüber hinausgehendes Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die nachfolgend genannten gemeinnützigen Vereine:

  • Soldatenhilfswerk e.V.

  • Soldatentumorhilfe e.V.

  • Kriegsgräberfürsorge e.V.

  • Jenny-Böken-Stiftung e.V.

  • DGzRS e.V.

  • Bundeswehrsozialwerk e.V.

  • Familienförderungswerk e.V.

§18
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.12.2020 in Berlin beschlossen.
Sie tritt mit diesem Tage in Kraft.

Vereinsregister des Amtsgerichtes
Bonn unter der Nr.: 43 VR 9514