Satzung

 § 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher SanOA“, nachfolgend Verein genannt. Der Verein wurde am 12.01.1991 in Köln gegründet und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn unter der Nr.: 43 VR 9514 eingetragen worden. Er führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“ im Namen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in

Neckarstraße 2a
53175 Bonn.

§ 2 Zweck

 (1) Aufgabe des Vereins ist die Interessenvertretung der Sanitätsoffizierinnen und -offiziere auf Zeit (nachfolgend SanOffz) sowie der Sanitätsoffizieranwärterinnen und -anwärter (nachfolgend SanOA). Dieser Vereinszweck wird durch die Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen erreicht.

Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

• Repräsentation des Berufsbildes des/der SanOA und SanOffz in der Öffentlichkeit.
• Durchführung von berufsfördernden Veranstaltungen.
• Zusammenarbeit mit den Organen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr.
• Zusammenarbeit mit anderen Fachgesellschaften.
• Förderung von Kameradschaft.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Einzelheiten in der Verfolgung dieser Ziele und Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung (GO) geregelt. Des Weiteren gelten die Abrechnungs-, Wahl- und Ehrungsordnung.

§ 3 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Ausübung der aktiven Mitgliedschaft ist ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten, die sich im Status eines/einer SanOA oder SanOffz befinden.

(2) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden; Sie unterstützen durch ihren Beitrag die Ziele des Vereins, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein aktives oder passives Wahlrecht.

(3) Durch ihre Eintrittserklärung erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereins an und übernehmen alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.

(4) Aktive Mitglieder, die die Voraussetzungen der aktiven Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen, wechseln in den Status eines fördernden Mitglieds. Statusänderungen sind unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen.

(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft endet durch:

• Austritt des Mitglieds
• Tod des Mitglieds
• Auflösung bei juristischen Personen
• Ausschluss

Die Austrittserklärung eines Mitglieds wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam, wenn der Austritt mindestens 1 Monat vor Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird.

(6) Durch einen Drei-Viertel-Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, nach Gewährung von ausreichendem rechtlichem Gehör, kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder trotz Mahnung mit fälligen Beitragszahlungen mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt. Jeder drohender Ausschluss, wegen gröblichem Verstoß gegen die Vereinsinteressen, ist dem Aufsichtsrat unverzüglich mitzuteilen. Im Falle von Widerspruch durch das Mitglied gegen den Ausschluss hat der Aufsichtsrat, binnen eines Monates und, nach beidseitigem Gehör endgültig über den Ausschluss zu entscheiden. Einem Widerspruch kann nur innerhalb des ersten Monates nach erfolgtem Ausschluss stattgegeben werden.

§ 5 Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie e.V.

 (1) Es besteht mit der Unterzeichnung des Kooperationsvertrages vom 30.03.2007 eine Kooperation zwischen dem Deutschen SanOA e.V. und der DGWMP e.V.. Ziel der Kooperation ist eine Intensivierung und Vertiefung der Möglichkeiten bei der gemeinsamen Ausgestaltung der satzungsgemäßen Aufgaben beider Vereine.

(2) Die Möglichkeit einer Doppelmitgliedschaft in beiden Vereinen wurde im Rahmen der Kooperation vereinbart. Diese gestaltet sich folgendermaßen aus:

• Tritt ein/-e SanOA / SanOffz (bis 32 Jahre) an einen der beiden Vereine wegen einer Mitgliedschaft heran, erhält die Person einen Antrag auf Doppelmitgliedschaft und akzeptiert mit ihrer Unterschrift die Satzung beider Vereine. Die Person hat von nun an Rechte und Pflichten beider Vereine. Die Person zahlt den jeweils aktuellen Jahresbeitrag des SanOA e.V. auf das Konto des SanOA e.V. und ist kostenfreies Mitglied der DGWMP.
• Doppelmitglieder, die 32 Jahre alt werden, werden darauf hingewiesen, dass sie in dem Jahr nach dem 32. Geburtstag den jeweils aktuellen Jahresbeitrag der DGWMP an diese zu zahlen haben unter Beibehaltung der nunmehr kostenfreien Mitgliedschaft im SanOA e.V.
• Mitglieder, die der Beitragsänderung widersprechen, können Mitglied des SanOA e.V. bleiben, verlieren damit aber die Mitgliedschaft in der DGWMP e.V..
• Mitglieder können der Doppelmitgliedschaft widersprechen.
• Zum 31.12.2007 ordentliche Mitglieder des SanOA e.V. über 32 Jahre erhalten zum Ende 2007 ein Schreiben, welches dem o. g. Hinweis entspricht (mit Option des Widerspruchs).
• Mitglieder der DGWMP e.V., die SanOA oder SanOffz und jünger als 32 Jahre sind, sind bei fehlendem Widerspruch ebenfalls ab 1.1.2008 Doppelmitglied in beiden Vereinen. Auch sie zahlen ab 1.1.2008 den aktuellen Jahresbeitrag auf das Konto des SanOA e.V.

(3) Die Wahl der Delegierten der Überregionalen Gruppe SanOA und junge SanOffz zur Hauptversammlung (HV) der DGWMP e. V.:

Gemäß der Kooperationsvereinbarung des Dt. SanOA e.V. mit der DGWMP e.V. ist der Dt. SanOA e.V. zur Entsendung einer festgelegten Anzahl stimmberechtigter Delegierter zur Hauptversammlung der DGWMP e.V. berechtigt. Vorsitz dieser Gruppe  ist der/die jeweils amtierende SVV -Sprecher/-in bzw. dessen/deren Stellvertreter/-in. Der Vorstand ist verpflichtet, seine Mitglieder mit angemessenem zeitlichem Vorlauf über die Möglichkeit zu informieren, als Delegierte an der Hauptversammlung der DGWMP e.V. teilnehmen zu können. Jedes Mitglied des Dt. SanOA e.V. hat das Recht Delegierte vorzuschlagen. Die Besetzung der Delegiertenposten erfolgt durch den Vorstand. Die Abstimmung im Vorstand hat mit einfacher Mehrheit zu erfolgen. Über die vorgeschlagenen Delegierten kann kumuliert abgestimmt werden. Bei einem kurzfristigen Ausfall eines oder mehrerer Delegierter hat der Vorstand durch Wahl mit einfacher Mehrheit die entsprechende Anzahl Ersatzdelegierter zu bestimmen und an die DGWMP e.V. zu melden.

§ 6 Finanzwesen des Vereins

 (1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dieser beträgt jährlich 42€, wobei Ehrenmitglieder des Vereins vom Mitgliedsbeitrag ausgenommen sind. Daneben sind materielle und ideelle Spenden ausdrücklich erwünscht.

(2) Das aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden gebildete Vereinsvermögen dient der Verwirklichung der Ziele des Vereins.

(3) Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand im Rahmen des jährlichen Haushaltsbudgets, welches auf der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.

(4) Gewählte Mitglieder der Vereinsorgane, Standortvertreterinnen und -vertreter, AG- Leitende, sowie Beauftragte des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Näheres regelt die Abrechnungsordnung.

(5) Die Abrechnungsordnung wird vom Vorstand erarbeitet und vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Abrechnungsordnung ist dem Aufsichtsrat zuzusenden und tritt in Kraft, wenn der Aufsichtsrat nicht binnen 4 Wochen, widerspricht.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 (1) Alle aktiven Mitglieder des Vereins haben das Recht:

• allen Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten.
• das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich:

• für die Ziele und Aufgaben des Vereines aktiv einzutreten.
• ihren Beitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten.
• Änderungen ihrer persönlichen Daten der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.

§ 8 Organe

 Organe des Vereins sind:

• Mitgliederversammlung
• Standortvertreterversammlung
• Vorstand
• Aufsichtsrat

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens 4 Wochen zuvor in digitaler Schriftform per E-Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins ein. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 25% der Standortvertreterinnen und -vertreter (nachfolgend SV), 20% der eingeschriebenen Mitglieder, der Aufsichtsrat oder der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss nach eingegangenem Antrag spätestens nach einem Monat erfolgen. In diesem Fall verkürzt sich die oben genannte Einladungsfrist auf 2 Wochen.

(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich spätestens 14 Tage vor der einberufenen Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Bei der Beschlussfassung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Abstimmungen erfolgen offen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Wahlen erfolgen geheim; sie können offen erfolgen, wenn niemand widerspricht. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Das genaue Verfahren der Wahlen regelt die Wahlordnung.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Wahl der Mitglieder des Vorstandes
• Wahl von 2 Kassenprüferinnen bzw. -prüfern und 2 Vertretenden für das laufende Geschäftsjahr.
• Wahl des Aufsichtsrates
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes, des Jahresberichts, des Kassenberichts, des Berichts der Kassenprüfer.
• Entlastung des Vorstandes.
• Beschluss von Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder.
• Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses.

(7) Der Aufsichtsrat leitet die Mitgliederversammlung.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen , welches von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift des Protokolls ist an die einzelnen Organe und die Geschäftsstelle zu versenden.

§ 10 Die Standortvertretendenversammlung

(1) Die Standortvertretendenversammlung (nachfolgend SVV) ist die indirekte Vertretung der SanOA und SanOffz in den Standorten und Bundeswehrkrankenhäusern. Eine solche SVV hat mindestens zweimal im Jahr stattzufinden. Der bzw. die Standortvertretersprecher / -in (nachfolgend SV-Sprecher /-in) beruft die SVV mindestens 4 Wochen zuvor in digitaler Schriftform per E-Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins ein.
Insbesondere hat die SVV folgende Aufgaben:

1. Strukturierung der inhaltlichen Arbeit im Verein
2. Diskussionsforum für inhaltliche Belange des Vereins
3. Bindeglied zwischen Vorstand und Mitgliedern

(2) In der SVV werden die Mitglieder der Standorte und Bundeswehrkrankenhäuser durch ihren bzw. ihre Standortvertreter / -in oder den bzw. die stellvertretende/-n Standortvertreter /-in (nachfolgend SV bzw. stellv. SV) repräsentiert. Jeder Standort hat eine Stimme. Ein/-e SV kann nur für seinen/ihren Standort stimmen. Näheres regelt die „Geschäftsordnung der Standortvertretendenversammlung“.

(3) Der bzw. die SV und stellv. SV werden in getrennten Wahlgängen für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Tritt ein/-e SV von ihrem / seinem Amt zurück, rückt die/der Stellvertreter/-in automatisch auf dessen Posten nach. Die Amtszeit beträgt von diesem Zeitpunkt ein Jahr. Ein/-e neue/-r stellv. SV kann für diesen Zeitraum gewählt werden. Sollte kein/-e SV gewählt werden oder keine Wahl zustande kommen, kann auf Antrag ein/-e Standortvertreter/-in als kommissarische/-r Standortvertreter/-in durch den Vorstand eingesetzt werden. Legt die bzw. der Stellvertreter/-in das Amt nieder, kann bei nächster Gelegenheit ein/-e neue/-r stellv. SV für die Amtszeit der bzw. des SV gewählt werden.

(4) Ein/-e Standortvertreter/-in kann vorzeitig abgesetzt werden, wenn in einem Misstrauensvotum mindestens 2/3 der Mitglieder eines Standortes gegen die bzw. den SV stimmen. Ein solches Anliegen muss unverzüglich der Geschäftsstelle mitgeteilt werden.

(5) Die SVV wählt eine Standortvertretersprecherin bzw. einen Standortvertretersprecher, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied. Beide Ämter werden in getrennten Wahlgängen für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Tritt ein/-e SV-Sprecher/-in von ihrem/seinem Amt zurück, rückt die bzw. der Stellvertreter/-in automatisch auf den Posten nach und übernimmt die Amtsgeschäfte bis zur nächsten SVV. Dort werden beide Posten entsprechend den Vorgaben §10 (3) neugewählt. Legt die bzw. der Stellvertreter/-in ihr bzw. sein Amt nieder, kann auf der nächsten SVV ein/-e neue/-r Stellvertreter/-in für die verbleibende Amtszeit der bzw. des SV-Sprechers/-in gewählt werden.

(6) Das genaue Verfahren der Wahlen regelt die Wahlordnung.

(7) Als offizieller Vertreter der Mitglieder am Standort tritt die/der SV im Umkehrschluss auch als Repräsentant des Vereins auf und darf durch ihr/sein Verhalten und Äußerungen weder dem Ansehen der Mitglieder noch des Vereins schaden. Ist ein Mitglied oder Gremium des Vereins der Ansicht, dass ein/-e SV dem Ansehen der Mitglieder oder des Vereins geschadet hat, kann es in einem begründeten Antrag in schriftlicher Form beim Vorstand, die Amtsenthebung einer/-s SV beantragen. Über diesen Antrag Stimmen der Aufsichtsrat, der Vorstand und die Standortvertretersprecher/-innen ab. Es gelten die Beschlussmehrheiten der jeweiligen Organe. Es müssen alle beteiligten Organe dem Antrag auf Amtsenthebung zustimmen.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand besteht aus:

der bzw. dem Vorsitzenden
der Finanzreferentin bzw. dem Finanzreferenten
und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB sind:

Die bzw. der Vorsitzende,
ein/-e stellvertretende/-r Vorsitzende/-r,
die bzw. der Finanzreferent/-in.

(3) Bei Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit weniger als 2.500,-€ belasten oder verpflichten, ist die Vertretung durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne § 26 (2) BGB notwendig. Bei Verpflichtungen von 2.500,-€ bis 5.000,-€ bedarf es der Vertretung des gesamten Vorstandes im Sinne § 26 (2) BGB. Zur rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Vereins über den Betrag von 5.000,-€ hinaus benötigt der Vorstand im Sinne § 26 (2) BGB zusätzlich die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(4) Jedes Mitglied des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mehrfache Wahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode führen die Vorstandsmitglieder ihre Ämter bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl fort.

(5) In seiner ersten gemeinsamen Sitzung gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung und erarbeitet einen Ressortverteilungsplan, der an die Geschäftsstelle zu senden ist. Beschlussfähigkeit ist bei mindestens vier anwesenden Vorstandsmitgliedern gegeben. Änderungsanträge der Geschäftsordnung müssen Bestandteil der Tagesordnung sein und eine 2/3 –Mehrheit im Vorstand finden. An den Sitzungen des Vorstandes kann ein/-e Vertreter/-in des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilnehmen.

(6) Ein/-e Repräsentant/-in der DGWMP e.V. aus Präsidium oder Präsidialbeirat, die bzw. der gleichzeitig aktives Mitglied im SanOA e.V. sein muss, nimmt stimmberechtigt an den Vorstandssitzungen teil. Entspricht diese Repräsentantin bzw. dieser Repräsentant nicht o.g. Voraussetzung, hat sie bzw. er nur beratende Stimme.

(7) Tritt die bzw. der Vorsitzende von ihrem bzw. seinem Amt zurück, übernimmt die/ er Stellvertreter/-in dieses Amt für die restliche Amtsdauer. Ein/-e neue/-r Stellvertreter/-in muss für diesen Zeitraum aus dem Kreise des verbleibenden Vorstandes gewählt werden.
Tritt die bzw. der stellvertretende Vorsitzende zurück, wird aus den restlichen Vorstandsmitgliedern ein/-e neue/-r Stellvertreter/-in für die restliche Amtszeit gewählt.

(8) Gegen den Vorstand als gesamtes und gegen einzelne Vorstandsmitglieder kann von der Mitgliederversammlung ein Misstrauensvotum gestellt werden. Dazu bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. In diesem Fall werden die abgewählten Ämter direkt per Neuwahl gewählt.

(9) Tritt die Finanzreferentin bzw. der Finanzreferent oder ein anderes Vorstandsmitglied zurück, wird das Amt bei der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsperiode neu gewählt.

§ 12 Der Aufsichtsrat

 (1) Der Aufsichtsrat berät die Organe des Vereins bei der Erfüllung der Vereinsgeschäfte und ist ausschließlich der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.

(2) Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:

• Beratung des Vorstandes im Rahmen satzungsmäßiger und gesetzlicher Bestimmungen.
• Vorlage eines Jahresberichtes vor der Mitgliederversammlung
• Sachgerechte Prüfung von an den Aufsichtsrat gerichteten Berufungen und Anträgen.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Aufsichtsrat für die Dauer von drei Jahren. Der Aufsichtsrat bleibt bis zur Wahl eines neuen Aufsichtsrates im Amt.

(4) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und nicht (stellvertretende/r) SV-Sprecherin bzw. -Sprecher sind. Er wählt aus seiner Mitte die bzw. den Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter/- n. Bei der ersten Versammlung gibt sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung, welche an die Geschäftsstelle zu senden ist.

(5) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlussfähigkeit ist bei mindestens drei anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern gegeben. Änderungsanträge der Geschäftsordnung müssen Bestandteil der Tagesordnung sein und eine 2/3– Mehrheit im Aufsichtsrat finden. Bei Bedarf oder auf Antrag hat die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrates eine Sitzung einzuberufen. Sie bzw. er hat diese zu leiten. An den Sitzungen des Aufsichtsrates kann ein/-e Vertreter/-in des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 13 Arbeitsgruppen/ Beauftragungen

 (1) Zur Bewältigung besonderer Vereinsaufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen.

(2) Die Arbeitsgruppen wählen ihre Leitung selbst. Das genaue Verfahren der Wahlen regelt die Wahlordnung. Die Leitenden der Arbeitsgruppen können bei Bedarf an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. Der Vorstand kann durch ein Mitglied in der Arbeitsgruppe vertreten werden.

(3) Für besondere Fachgebiete können vom Vorstand Beauftragte berufen werden. Ihnen kann die Erledigung genau begrenzter Aufgaben übertragen werden.

(4) Ist ein Mitglied oder Gremium des Vereins der Ansicht, dass eine AG Sprecherin bzw. AG Sprecher dem Ansehen der Mitglieder oder des Vereins geschadet hat, kann es in einem begründeten Antrag in schriftlicher Form beim Vorstand, die Amtsenthebung einer AG Sprecherin bzw. eines AG Sprechers beantragen. Über diesen Antrag stimmen der Aufsichtsrat und der Vorstand ab. Es gelten die Beschlussmehrheiten der jeweiligen Organe. Es müssen alle beteiligten Organe dem Antrag auf Amtsenthebung zustimmen.

§ 14 Beurkundung

 (1) Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich abzufassen, von der jeweiligen Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen und an die anderen Organe des Vereins weiterzuleiten.

(2) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern digital zugänglich zu machen mit Hinweis im Mitgliederbrief auf die Zugänglichkeit der Vollfassung. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von 12 Wochen nach Versand der Protokolle kein Einspruch beim Aufsichtsrat erhoben wird. Wird Einspruch erhoben, so entscheidet die folgende Mitgliederversammlung. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Protokoll beizufügen.

§ 15 Ehrungen

Die Art und Weise, sowie Voraussetzungen und Durchführung von Ehrungen werden in einer gesonderten Ehrungsordnung geregelt.

§ 16 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Hierzu ist die geplante Satzungsänderung im Wortlaut mit einer schriftlichen Begründung zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Änderungen des Vereinszweckes bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen und anzumelden. Den Mitgliedern ist hierüber unverzüglich, spätestens jedoch bei der nächsten Mitgliederversammlung, Mitteilung zu machen.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt redaktionelle Änderungen der Satzung eigenständig vorzunehmen. Dabei müssen Zwei-Drittel des gesamten Vorstands und der geschäftsführende Vorstand einstimmig zustimmen. Vorgenommene Änderungen müssen dem Aufsichtsrat unverzüglich zugesendet werden und treten in Kraft, wenn der Aufsichtsrat nicht binnen 4 Wochen widerspricht. Den Mitgliedern ist nach Inkrafttreten hierüber unverzüglich, spätestens jedoch bei der nächsten Mitgliederversammlung, Mitteilung zu machen.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3-Mehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Absicht, den Verein aufzulösen muss in der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung angekündigt werden.

Bei Auflösung des Vereins sind zunächst alle Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Bonn abzulösen und ggf. durch die Stadt überlassene Gebäude und Gegenstände zurückzugeben. Darüber hinausgehendes Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die nachfolgend genannten
gemeinnützigen Vereine:

●Soldatenhilfswerk e.V.
●Soldatentumorhilfe e.V.
●Kriegsgräberfürsorge e.V.
●Jenny-Böken-Stiftung e.V.
●DGzRS e.V.
●Bundeswehrsozialwerk e.V.
●Familienförderungswerk e.V.

§18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.11.2025 in Berlin beschlossen.

Sie tritt mit diesem Tage in Kraft.