- 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Deutscher SanOA“, nachfolgend Verein genannt. Der Verein
wurde am 12.01.1991 in Köln gegründet und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes
Bonn unter der Nr.: 43 VR 9514 eingetragen worden. Er führt nach erfolgter Eintragung den
Zusatz „e.V.“ im Namen.
Der Verein hat seinen Sitz in
Neckarstraße 2a
53175 Bonn.
- 2 Zweck
Aufgabe des Vereins ist die Interessenvertretung der Sanitätsoffiziere auf
Zeit sowie der Sanitätsoffizieranwärter. Dieser Vereinszweck wird durch
die Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen erreicht.
Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
- Repräsentation des Berufsbildes des Sanitätsoffizieranwärters
und des Sanitätsoffiziers auf Zeit in der Öffentlichkeit.
- Durchführung von berufsfördernden Veranstaltungen.
- Zusammenarbeit mit den Organen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr.
- Zusammenarbeit mit anderen Fachgesellschaften. Förderung von Kameradschaft.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Die Einzelheiten in der Verfolgung dieser Ziele und Aufgaben werden in einer
Geschäftsordnung (GO) geregelt. Des Weiteren gelten die Beitrags-, Abrechnungs-, Wahl-
und Ehrungsordnung.
- 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Ausübung
der aktiven Mitgliedschaft ist ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten, die sich im
Status eines Sanitätsoffizieranwärters, Sanitätsoffiziers auf Zeit
befinden. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden; Sie
unterstützen durch ihren Beitrag die Ziele des Vereins, können an der
Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein aktives oder passives Wahlrecht.
Durch ihre Eintrittserklärung erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereins an und
übernehmen alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.
Aktive Mitglieder, die die Voraussetzungen der aktiven Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen, wechseln in den Status eines fördernden Mitglieds. Statusänderungen sind unverzüglich der Geschäftsstelle
mitzuteilen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt des Mitglieds
- Tod des Mitglieds
- Auflösung bei juristischen Personen
- Ausschluss
Die Austrittserklärung eines Mitglieds wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam, wenn
der Austritt mindestens 1 Monat vor Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
wird.
Durch einen Drei-Viertel-Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, nach Gewährung von
ausreichendem rechtlichem Gehör, kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder trotz Mahnung mit fälligen
Beitragszahlungen mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt.
Jeder drohender Ausschluss, wegen gröblichem Verstoß gegen die Vereinsinteressen, ist dem Aufsichtsrat unverzüglich mitzuteilen. Im Falle von Widerspruch durch das Mitglied gegen den Ausschluss hat der Aufsichtsrat, binnen eines Monates, nach beidseitigem Gehör endgültig über den Ausschluss zu entscheiden. Einem Widerspruch kann nur innerhalb des ersten Monates nach
erfolgtem Ausschluss stattgegeben werden.
- 5 Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie /
Vereinigung deutscher Sanitätsoffiziere
Es besteht mit der Unterzeichnung des Kooperationsvertrages vom 30.03.2007 eine
Kooperation zwischen dem Deutschen SanOA e.V. und der DGWMP. Ziel der
Kooperation ist eine Intensivierung und Vertiefung der Möglichkeiten bei der gemeinsamen
Ausgestaltung der satzungsgemäßen Aufgaben beider Vereine.
Die Möglichkeit einer Doppelmitgliedschaft in beiden Vereinen wurde im Rahmen der
Kooperation vereinbart. Diese gestaltet sich folgendermaßen aus:
- Tritt ein SanOA / SanOffz (bis 32 Jahre) an einen der beiden Vereine wegen
einer Mitgliedschaft heran, erhält er einen Antrag auf Doppelmitgliedschaft
und akzeptiert mit seiner Unterschrift die Satzung beider Vereine. Er hat von
nun an Rechte und Pflichten beider Vereine. Er zahlt den jeweils aktuellen
Jahresbeitrag des SanOA e.V. auf das Konto des SanOA e.V. und ist kostenfreies
Mitglied der DGWMP.
- Doppelmitglieder, die 32 Jahre alt werden, werden darauf hingewiesen, dass sie in
dem Jahr nach dem 32. Geburtstag den jeweils aktuellen Jahresbeitrag der DGWMP
an diese zu zahlen haben unter Beibehaltung der nunmehr kostenfreien
Mitgliedschaft im SanOA e.V.
- Mitglieder, die der Beitragsänderung widersprechen, können Mitglied des SanOA e.V.
bleiben, verlieren damit aber die Mitgliedschaft in der DGWMP.
- Mitglieder können der Doppelmitgliedschaft widersprechen.
- Zum 31.12.2007 ordentliche Mitglieder des SanOA e.V. über 32 Jahre erhalten zum
Ende 2007 ein Schreiben, welches dem o. g. Hinweis entspricht (mit Option des
Widerspruchs).
- Mitglieder der DGWMP, die SanOA oder aktive deutsche Sanitätsoffiziere und jünger als 32 Jahre sind, sind bei fehlendem Widerspruch ebenfalls ab 1.1.2008 Doppelmitglied in beiden Vereinen. Auch sie zahlen ab 1.1.2008 den aktuellen Jahresbeitrag auf das Konto des SanOA e.V.
Die Wahl der Delegierten der Gruppe SanOA und junge SanOffz zur
Jahreshauptversammlung (JHV) der DGWMP e. V.:
Gemäß der Kooperationsvereinbarung des Dt. SanOA e.V. mit der DGWMP e.V. ist der Dt.
SanOA e.V. zur Entsendung einer festgelegten Anzahl stimmberechtigter Delegierter zur
Jahreshauptversammlung der DGWMP e.V. berechtigt. Vorsitzender dieser Gruppe ist der/die jeweils amtierende SVV-Sprecher/-in bzw. dessen/deren Stellvertreter/-in. Der Vorstand ist verpflichtet, seine Mitglieder mit angemessenem zeitlichem Vorlauf über die Möglichkeit zu informieren, als Delegierte an der Hauptversammlung der DGWMP e.V. teilnehmen zu können.
Jedes Mitglied des Dt. SanOA e.V. hat das Recht Delegierte vorzuschlagen. Die Besetzung der Delegiertenposten erfolgt durch den Vorstand. Die Abstimmung im Vorstand hat mit einfacher Mehrheit zu erfolgen. Über die vorgeschlagenen Delegierten kann kumuliert abgestimmt werden. Bei einem kurzfristigen Ausfall eines oder mehrerer Delegierter hat der Vorstand durch Wahl mit einfacher Mehrheit die entsprechende Anzahl Ersatzdelegierter zu bestimmen und an die DGWMP e.V. zu melden.
- 6 Höhe und Verwendung der Mitgliedsbeiträge
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dazu wird eine Beitragsordnung beschlossen
werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Daneben sind materielle und ideelle
Spenden ausdrücklich erwünscht.
Das aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden gebildete Vereinsvermögen dient der
Verwirklichung der Ziele des Vereins.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand im Rahmen des
jährlichen Haushaltsbudgets, welches auf der Mitgliederversammlung genehmigt werden
muss.
- 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle aktiven Mitglieder des Vereins haben das Recht:
- allen Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten.
- das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
Die Mitglieder verpflichten sich:
- für die Ziele und Aufgaben des Vereines aktiv einzutreten.
- ihren Beitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten.
- Änderungen ihrer persönlichen Daten der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.
- 8 Organe
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Standortvertreterversammlung
- Vorstand
- Aufsichtsrat
- 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Der Vorstand beruft
die Mitgliederversammlung mindestens 4 Wochen zuvor in digitaler Schriftform per E-Mail
sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins ein. Die Einladung hat die die
Tagesordnung zu enthalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 25% der
Standortvertreter, 20% der eingeschriebenen Mitglieder, der Aufsichtsrat oder der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss nach eingegangenem Antrag spätestens nach einem Monat erfolgen. In diesem Fall verkürzt sich die oben genannte Einladungsfrist auf 2 Wochen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich spätestens 14 Tage vor der
einberufenen Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Dringlichkeitsanträge
können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt. Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Bei der Beschlussfassung hat jedes
stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
Abstimmungen erfolgen offen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht
mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Wahlen erfolgen geheim; sie können offen erfolgen, wenn niemand widerspricht. Gewählt
ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Das genaue Verfahren der Wahlen regelt die
Wahlordnung.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und
behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten. Sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl von 2 Kassenprüfern und 2 Vertretern für das laufende Geschäftsjahr.
- Wahl des Aufsichtsrates
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes, des Jahresberichts, des
Kassenberichts, des Berichts der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes.
- Beschluss von Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder.
- Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses.
Der Aufsichtsrat leitet die Mitgliederversammlung. Über jede Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift des Protokolls ist an die einzelnen Organe und die Geschäftsstelle zu versenden.
- 10 Die Standortvertreterversammlung
Die Standortvertreterversammlung ist die indirekte Vertretung der Sanitätsoffizieranwärter sowie der jungen Sanitätsoffiziere auf Zeit in den Standorten und Bundeswehrkrankenhäusern. Eine solche Standortvertreterversammlung hat mindestens zweimal im Jahr stattzufinden. Der Standortvertretersprecher beruft die Standortvertreterversammlung mindestens 4 Wochen zuvor in digitaler Schriftform per E- Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins ein.
Insbesondere hat die Standortvertreterversammlung folgende Aufgaben:
- Strukturierung der inhaltlichen Arbeit im Verein
- Diskussionsforum für inhaltliche Belange des Vereins
- Bindeglied zwischen Vorstand und Mitgliedern
In der Standortvertreterversammlung werden die Mitglieder der Standorte und
Bundeswehrkrankenhäuser durch ihren Standortvertreter oder den stellvertretenden Standortvertreter repräsentiert. Jeder Standort hat eine Stimme. Ein Standortvertreter kann nur für seinen Standort stimmen. Näheres regelt die „Geschäftsordnung der Standortvertreterversammlung“.
Standortvertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Näheres regelt die Abrechnungsordnung.
Der Standortvertreter und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Tritt ein Standortvertreter von seinem Amt zurück, rückt der Stellvertreter automatisch auf dessen Posten nach. Die Amtszeit beträgt von diesem Zeitpunkt ein Jahr. Ein neuer Stellvertreter kann für diesen Zeitraum gewählt werden. Sollte kein Standortvertreter gewählt werden oder keine Wahl zustande kommen, kann auf Antrag ein Standortvertreter als kommissarischer Standortvertreter durch den Vorstand eingesetzt werden. Legt der Stellvertreter das Amt nieder, kann bei nächster Gelegenheit ein neuer Stellvertreter für die Amtszeit des Standortvertreters gewählt werden.
Ein Standortvertreter kann vorzeitig abgesetzt werden, wenn in einem Misstrauensvotum mindestens 2/3 der Mitglieder eines Standortes gegen den Standortvertreter stimmen. Ein solches Anliegen muss unverzüglich der Geschäftsstelle mitgeteilt werden.
Die Standortvertreterversammlung wählt eine Standortvertretersprecherin bzw. einen Standortvertretersprecher, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied. Beide Ämter werden in getrennten Wahlgängen für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Tritt ein SVV-Sprecher von seinem Amt zurück, rückt der Stellvertreter automatisch auf dessen Posten nach. Die Amtszeit beträgt von diesem Zeitpunkt ein Jahr. Ein neuer Stellvertreter kann für diesen Zeitraum gewählt werden. Legt der Stellvertreter sein Amt nieder, kann auf der nächsten SVV ein neuer Stellvertreter für die verbleibende Amtszeit des SVV-Sprechers gewählt werden.
Das genaue Verfahren der Wahlen regelt die Wahlordnung.
Der SVV-Sprecher und sein Stellvertreter haben Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen. Näheres regelt die Abrechnungsordnung.
Als offizieller Vertreter der Mitglieder am Standort tritt der Standortvertreter im Umkehrschluss auch als Repräsentant des Vereins auf und darf durch sein Verhalten und seine Äußerungen weder dem Ansehen der Mitglieder noch des Vereins schaden. Ist ein Mitglied oder Gremium des Vereins der Ansicht, dass ein Standortvertreter dem Ansehen der Mitglieder oder des Vereins geschadet hat, kann es in einem begründeten Antrag in schriftlicher Form beim Vorstand, die Amtsenthebung eines Standortvertreters beantragen. Über diesen Antrag Stimmen der Aufsichtsrat, der Vorstand und die Standortvertretersprecher ab. Es gelten die Beschlussmehrheiten der jeweiligen Organe. Es müssen alle beteiligten Organe dem Antrag auf Amtsenthebung zustimmen.
- 11 Der Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung sowie der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus:
der bzw. dem Vorsitzenden
der Finanzreferentin bzw. dem Finanzreferenten
und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB sind:
Der Vorsitzende,
ein stellvertretender Vorsitzender,
der Finanzreferent.
Bei Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit weniger als 2.500,-€ belasten oder
verpflichten, ist die Vertretung durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne § 26 (2) BGB
notwendig. Bei Verpflichtungen von 2.500,-€ bis 5.000,-€ bedarf es der Vertretung des
gesamten Vorstandes im Sinne § 26 (2) BGB. Zur rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des
Vereins über den Betrag von 5.000,-€ hinaus benötigt der Vorstand im Sinne § 26 (2) BGB
zusätzlich die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Mehrfache Wahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode führen die
Vorstandsmitglieder ihre Ämter bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl fort.
In seiner ersten gemeinsamen Sitzung gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung und
erarbeitet einen Ressortverteilungsplan, der an die Geschäftsstelle zu senden ist.
Beschlussfähigkeit ist bei mindestens vier anwesenden Vorstandsmitgliedern gegeben.
Änderungsanträge der Geschäftsordnung müssen Bestandteil der Tagesordnung sein und
eine 2/3 – Mehrheit im Vorstand finden. An den Sitzungen des Vorstandes kann ein Vertreter des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilnehmen.
Den Mitgliedern des Vorstandes werden nach Prüfung die getätigten Aufwendungen, die
ihnen in Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Pflichten entstehen, erstattet. Näheres
regelt eine Abrechnungsordnung, welche vom Vorstand erarbeitet und vom Vorstand mit
einfacher Mehrheit beschlossen wird. Die Abrechnungsordnung ist dem Aufsichtsrat
zuzusenden und tritt in Kraft, wenn der Aufsichtsrat nicht binnen 4 Wochen, widerspricht.
Ein Repräsentant der DGWMP aus Präsidium oder Präsidialbeirat, das gleichzeitig
aktives Mitglied im SanOA e.V. sein muss, nimmt stimmberechtigt an den Vorstandssitzungen
teil. Entspricht dieser Repräsentant nicht dieser Voraussetzung, hat er nur beratende Stimme.
Tritt der Vorsitzende von seinem Amt zurück, übernimmt der Stellvertreter dieses Amt für die restliche Amtsdauer. Ein neuer Stellvertreter kann für diesen Zeitraum aus dem Kreise des verbleibenden Vorstandes gewählt werden.
Tritt der stellvertretende Vorsitzende zurück, wird aus den restlichen Vorstandsmitgliedern ein neuer Stellvertreter für die restliche Amtszeit gewählt. Gegen den Vorstand als gesamtes und gegen einzelne Vorstandsmitglieder kann von der Mitgliederversammlung ein Misstrauensvotum gestellt
werden. Dazu bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer
Mitgliederversammlung. In diesem Fall werden die abgewählten Ämter direkt per Neuwahl
gewählt. Tritt die Finanzreferentin bzw. der Finanzreferent oder ein anderes Vorstandsmitglied zurück, wird das Amt bei der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsperiode neu gewählt.
- 12 Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat berät die Organe des Vereins bei der Erfüllung der Vereinsgeschäfte und ist
ausschließlich der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
- Beratung des Vorstandes im Rahmen satzungsmäßiger und gesetzlicher
Bestimmungen.
- Vorlage eines Jahresberichtes vor der Mitgliederversammlung
- Sachgerechte Prüfung von an den Aufsichtsrat gerichteten Berufungen und Anträgen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Aufsichtsrat für die Dauer von drei Jahren. Der
Aufsichtsrat bleibt bis zur Wahl eines neuen Aufsichtsrates im Amt.
Der Aufsichtsrat besteht aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand
angehören. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Bei der ersten Versammlung gibt sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung, welche an die Geschäftsstelle zu senden ist.
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlussfähigkeit ist bei
mindestens drei anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern gegeben. Änderungsanträge der
Geschäftsordnung müssen Bestandteil der Tagesordnung sein und eine 2/3 – Mehrheit im
Aufsichtsrat finden.
Bei Bedarf oder auf Antrag hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates eine Sitzung
einzuberufen. Er hat diese zu leiten.
An den Sitzungen des Aufsichtsrates kann ein Vertreter des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen
im Zusammenhang mit der Durchführung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Aufgaben
entstehen. Näheres regelt die Abrechnungsordnung des Vereins.
- 13 Arbeitsgruppen/ Beauftragungen
Zur Bewältigung besonderer Vereinsaufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen.
Die Arbeitsgruppen wählen ihren Sprecher selbst. Die Sprecher der Arbeitsgruppen können bei Bedarf an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. Der Vorstand kann durch ein Mitglied in der Arbeitsgruppe vertreten werden.
Für besondere Fachgebiete können vom Vorstand Beauftragte berufen werden. Ihnen kann
die Erledigung genau begrenzter Aufgaben übertragen werden.
Im Rahmen dieser Aufgaben entstehende Kosten können durch den Verein übernommen
werden. Näheres regelt die Abrechnungsordnung.
Ist ein Mitglied oder Gremium des Vereins der Ansicht, dass eine AG Sprecherin bzw. AG Sprecher dem Ansehen der Mitglieder oder des Vereins geschadet hat, kann es in einem begründeten Antrag in schriftlicher Form beim Vorstand, die Amtsenthebung einer AG Sprecherin bzw. eines AG Sprechers beantragen. Über diesen Antrag stimmen der Aufsichtsrat und der Vorstand ab. Es gelten die Beschlussmehrheiten der jeweiligen Organe. Es müssen alle beteiligten Organe dem Antrag auf Amtsenthebung zustimmen.
- 14 Beurkundung
Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich abzufassen, vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und an die anderen Organe des Vereins weiterzuleiten. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern digital zugänglich zu machen mit Hinweis im Mitgliederbrief auf die Zugänglichkeit der Vollfassung. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von 12 Wochen nach Versand der Protokolle kein Einspruch beim Aufsichtsrat erhoben wird. Wird Einspruch erhoben, so entscheidet die folgende Mitgliederversammlung. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten
Protokoll beizufügen.
- 15 Ehrungen
Die Art und Weise, sowie Voraussetzungen und Durchführung von Ehrungen werden in einer
gesonderten Ehrungsordnung geregelt.
- 16 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden. Hierzu ist die geplante Satzungsänderung im Wortlaut mit
einer schriftlichen Begründung zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
bekannt zu geben. Änderungen des Vereinszweckes bedürfen der Zustimmung aller
Mitglieder.
Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder Registergericht
oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu
beschließen und anzumelden. Den Mitgliedern ist hierüber unverzüglich, spätestens jedoch
bei der nächsten Mitgliederversammlung, Mitteilung zu machen.
- 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3-Mehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Absicht, den Verein aufzulösen muss in
der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung angekündigt werden.
Bei Auflösung des Vereins sind zunächst alle Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Bonn
abzulösen und ggf. durch die Stadt überlassene Gebäude und Gegenstände zurückzugeben.
Darüber hinausgehendes Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die nachfolgend genannten
gemeinnützigen Vereine:
- Soldatenhilfswerk e.V.
- Soldatentumorhilfe e.V.
- Kriegsgräberfürsorge e.V.
- Jenny-Böken-Stiftung e.V.
- DGzRS e.V.
- Bundeswehrsozialwerk e.V.
- Familienförderungswerk e.V.
- 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.11.2024 in Rheine beschlossen.
Sie tritt mit diesem Tage in Kraft.